Recht

Düngemittelverordnung

Nährstoffbilanzierung

Die im Kompost enthaltenen pflanzenverfügbaren Nährstoffe Stickstoff und Phosphor müssen laut Düngeverordnung bei der Düngebedarfsermittlung berücksichtigt werden. Demgegenüber sind bei dem erforderlichen Nährstoffvergleich die Gesamtnährstoffgehalte aus der Kompostgabe anzurechnen.


Über die Kompostgabe können zwar beachtliche Mengen an Gesamtstickstoff ausgebracht werden, jedoch ist zu berücksichtigen, dass nur ein geringer Teil des Stickstoffes pflanzenverfügbar ist. Aufgrund dieser Besonderheit haben die nach Landesrecht zuständigen Stellen die Möglichkeit, für Komposte Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung der unvermeidlichen tolerierbaren Überschüsse an Stickstoff festzulegen.


In Nordrhein-Westfalen zum Beispiel führt die Landwirtschaftskammer bei einer Überschreitung der zulässigen N-Überhänge eine fachliche Prüfung mit dem Modul „N-Überhangbewertung“ aus deren Nährstoffvergleichsprogramm durch. Hier wird für Kompost nur der tatsächlich pflanzenverfügbare Anteil in Ansatz gebracht. Für Komposte aus Grüngut (Garten- und Parkabfälle) werden z.B. 5,2 % des N-Gesamtgehaltes und aus Biogut (Küchen- und Gartenabfälle) 8,8 % des N-Gesamtgehaltes als anrechenbar im Anwendungsjahr gewertet. Zusätzlich wird in Abhängigkeit von der angebauten Kultur aus der Stickstoffnachlieferung der vorangegangenen Kompostgaben eine anzurechnende Stickstoffmenge in Ansatz gebracht.


Die Excel-Anwendung der Landwirtschaftskammer NRW „Nährstoffvergleich NRW“ zur genauen Bewertung von N-Überhängen kann hier kostenlos heruntergeladen werden:
http://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/ackerbau/duengung/naehrstoffvergleich/naehrstoffvergleich.zip

Ausbringungsverbot

Düngemittel mit wesentlichem Stickstoff oder Phosphatgehalt (mehr als 1,5 % N oder 0,5 % P2O5 in der Trockenmasse) dürfen nicht ausgebracht werden, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgängig höher als fünf Zentimeter mit Schnee bedeckt ist. Die allgemein gültigen Abstandsregelungen zu Gewässern gelten auch für Komposte, sofern diese als Düngemittel mit wesentlichem Stickstoff oder Phosphatgehalt eingestuft werden.

 

Sperrfristen für die Ausbringung

Ausgesprochene Sperrfristen, wie sie für Gülle festgeschrieben sind, finden für den Komposteinsatz nur für den seltenen Fall Anwendung, dass der Kompost als Dünger mit wesentlichem Gehalt an verfügbaren Stickstoff eingestuft wird. Dies trifft nur dann zu, wenn der Kompost mehr als1,5 % Stickstoff-Gesamtgehalt in der Trockenmasse aufweist und mehr als 10 % des Gesamtstickstoffs in löslicher Form vorliegt. Der Anteil des löslichen Stickstoffs am Gesamtstickstoff im Kompost liegt nahezu immer unter 10 %.