Bioabfallverordnung

Sofern Komposte mit dem RAL-Gütezeichen Kompost ausgezeichnet sind besteht Gewissheit darüber, dass mindestens die gesetzlichen Anforderungen laut Bioabfallverordnung an die Hygienisierung und an die Qualität eingehalten werden. Ferner gelten für Komposte, die mit dem RAL-Gütezeichen Kompost ausgezeichnet sind, deutliche Erleichterungen hinsichtlich Bodenuntersuchung und den Nachweisverfahren. Im folgenden werden nur wichtige Bestimmungen gemäß Bioabfallverordnung aufgeführt, die für RAL-gütegesicherte Komposte gelten.

 

Ausbringungsbeschränkungen

In der BioAbfV sind folgende Schwermetallgrenzwerte für Komposte festgelegt:

max. zulässige Ausbringungsmenge

Kategorie

Pb

Cd

Cr

Cu

Ni

Hg

Zn

20t TM/ha in 3 Jahren

I

150

1,5

100

100

50

1

400

30t TM/ha in 3 Jahren

II

150

1

70

70

35

0,7

300

Angaben in mg/kg TM

Werden die niedrigen Grenzwerte (Kategorie II) eingehalten, dürfen in drei Jahren bis zu 30 t TM Kompost je Hektar ausgebracht werden. Weist der Kompost dagegen Schwermetallgehalte der Kategorie I auf, dürfen in drei Jahren höchstens 20 t TM/ha ausgebracht werden.


Bei der Ausbringung auf Feldgemüse- und Feldfutterflächen ist der Kompost vor dem Anbau oberflächlich einzuarbeiten. Komposte, die aus den Inhalten der Biotonne hergestellt werden, dürfen nicht auf Grünland ausgebracht werden.


Eine gleichzeitige Ausbringung von Kompost und Klärschlamm innerhalb von drei Jahren auf derselben Fläche ist laut Bioabfallverordnung nicht zulässig.

 

Lieferscheine

Der Landwirt erhält bei der Abnahme RAL-gütegesicherte Komposte vom Kompostwerk bzw. –händler einen Lieferschein, der mit dem RAL-Gütezeichen Kompost gekennzeichnet ist. Die Warendeklarationen – das heißt alle wichtigen Informationen über Inhaltsstoffe, Ausgangsmaterialien, Typenbezeichnung etc., befinden sich entweder direkt auf dem Lieferschein oder werden mit einem gesonderten Warendeklartionsschein bzw. Untersuchungsbericht ausgehändigt. Dies Unterlagen sind sowohl laut Düngeverordnung als auch laut Bioabfallverordnung für die Betriebsdokumentation vom Landwirt aufzuheben.

 

Meldepflicht

Der Landwirt muss der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach der erstmaligen Kompostausbringung die entsprechende Fläche angeben. Spätere Kompostgaben müssen nicht mehr der Behörde gemeldet werden. Die Kompostwerksbetreiber RAL-gütegesicherter Produkte geben gerne Auskunft über die behördlichen Formalitäten oder übernehmen diese sogar in einigen Fällen.